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Inhaltlich verantwortlich gemäß § 6 TDG : Volker O. Seemann | |||
AGB | für "Endverbraucher" | ||
für "Unternehmen / Einzelkaufleute" | |||
Rechtliche Hinweise |
Allgemeine Verkaufsbedingungen für Endverbraucher | |
Zu den "Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Unternehmen/Unternehmer" gelangen Sie hier . | |
§1
Allgemeiner Geltungsbereich §2 Angebot / Angebotsunterlagen §3 Preise / Zahlungsbedingungen §4 Lieferzeit §5 Mängelhaftung §6 Gesamthaftung §7 Eigentumsvorbehaltssicherung §8 Anwendbares Recht, Erfüllungsort |
|
§1 |
Allgemeiner
Geltungsbereich |
(1) |
Unsere
Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder
von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers/Kunden
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich
ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedigungen gelten auch dann,
wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichender Bedingungen des Bestellers/Kunden die Lieferung an den
Besteller/Kunden vorbehaltlos ausführen. |
(2) |
Alle
Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller/Kunden zwecks Ausführung
diesen Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich
niedergelegt. |
§2 |
Angebot
/- Angebotsunterlagen |
(1) |
An
Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten
wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch und vor allem
für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich"
bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller/Kunde
unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. |
§3 |
Preise
/- Zahlungsbedingungen |
(1) |
Sofern
sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten
unsere Preise "ab Lager", exklusive Verpackung; diese wird
- alsbald vonnöten - gesondert in Rechnung gestellt. |
(2) |
Die
gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen;
sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der
Rechnung gesondert ausgewiesen. |
(3) |
Der
Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung oder ist
auf der Rechnung gesondert vermerkt. |
(4) |
Sofern
sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der
Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des Zahlungsverzugs. |
§4 |
Lieferzeit |
(1) |
Der
Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller
technischen Fragen voraus. |
(2) |
Die
Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers/Kunden
auf Annahme voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt
vorbehalten. |
(3) |
Kommt
der Besteller/Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu bekommen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. |
(4) |
Sofern
die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache
in dem Zeitpunkt auf den Besteller/Kunden über, zu welchem dieser
in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Während des Annahmeverzuges
haben wir nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. |
(5) |
Wir
haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende
Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4
BGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern
als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller
berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren
Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. |
(6) |
Wir
haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug
auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung beruht. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer
von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht,
ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt. |
(7) |
Wir
haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu
vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. |
(8) |
Im
Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete
Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung
in Höhe von 5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als
15 % des Lieferwertes. |
(9) |
Weitere
gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers/Kunden bleiben
vorbehalten. |
§5 |
Mängelhaftung |
(1) |
Soweit
ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller/Kunde nach seiner
Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur
Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung
sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten
zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache
nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. |
(2) |
Schlägt
die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller/Kunde nach seiner
Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. |
(3) |
Wir
haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller/Kunde
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine
vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. |
(4) |
Wir
haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine
wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. |
(5) |
Soweit
dem Besteller/Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der
Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (2) auf
Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. |
(6) |
Die
Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. |
(7) |
Soweit
nicht vorstehend abweichende Regelungen greifen, ist die Haftung ausgeschlossen.
|
(8) |
Die
Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt
12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. |
§6 |
Gesamthaftung |
(1) |
Eine
weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 5 vorgesehen,
ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche
aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen
oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden
gemäß § 823 BGB. |
(2) |
Soweit
die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt
ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung
unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. |
§7 |
Eigentumsvorbehaltssicherung |
(1) |
Wir
behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang der Zahlung
aus diesem Geschäft vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers/Kunden,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache
zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns
liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten
dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung
der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag.
Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt,
der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers
- abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. |
(2) |
Der
Besteller/Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln;
insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-,
Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der
Besteller/Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. |
(3) |
Bei
Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller/Kunde
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß
§ 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage
ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer
Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller
für den uns entstandenen Ausfall. |
§8 |
Anwendbares
Recht, Erfüllungsort |
(1) |
Es
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts
ist ausgeschlossen. |
(2) |
Sofern
sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser
Geschäftssitz Erfüllungsort. |
Stand:
01/2013 |
|
Allgemeine Verkaufsbedingungen für Unternehmen / Einzelkaufleute | |
Zu
den "Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Endverbraucher"
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|
§1
Allgemeiner Geltungsbereich §2 Angebot / Angebotsunterlagen §3 Preise / Zahlungsbedingungen §4 Lieferzeit §5 Gefahrenübergang - Verpackungskosten §6 Mängelhaftung §7 Gesamthaftung §8 Eigentumsvorbehaltssicherung §9 Gerichtsstand / Erfüllungsort |
|
§1 |
Allgemeiner
Geltungsbereich |
(1) |
Unsere
Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder
von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers/Kunden
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten
auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichender Bedingungen des Bestellers/Kunden die Lieferung an den
Besteller/Kunden vorbehaltlos ausführen. |
(2) |
Alle
Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller/Kunden zwecks Ausführung
dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich
niedergelegt. |
(3) |
Unsere
Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von
§ 310 Abs. 1 BGB. |
§2 |
Angebot
/ Angebotsunterlagen |
(1) |
Ist
die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren,
so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. |
(2) |
An
Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten
wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch und vor allem
für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich"
bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller/Kunde
unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. |
§3 |
Preise
/ Zahlungsbedingungen |
(1) |
Sofern
sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten
unsere Preise "ab Lager", exklusive Verpackung; diese wird
- alsbald vonnöten - gesondert in Rechnung gestellt. |
(2) |
Die
gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen;
sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der
Rechnung gesondert ausgewiesen. |
(3) |
Der
Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung oder ist
auf der Rechnung gesondert vermerkt. |
(4) |
Sofern
sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der
Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des Zahlungsverzugs. |
(5) |
Aufrechnungsrechte
stehen dem Besteller/Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem
ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit
befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht. |
§4 |
Lieferzeit |
(1) |
Der
Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller
technischen Fragen voraus. |
(2) |
Die
Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers/Kunden
voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. |
(3) |
Kommt
der Besteller/Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu bekommen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. |
(4) |
Sofern
die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache
in dem Zeitpunkt auf den Besteller/Kunden über, zu welchem dieser
in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Während des Annahmeverzuges
haben wir nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. |
(5) |
Wir
haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende
Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4
BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen
Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs
der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse
an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. |
(6) |
Wir
haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug
auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung beruht. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer
von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht,
ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt. |
(7) |
Wir
haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu
vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. |
(8) |
Im
Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete
Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung
in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als
15 % des Lieferwertes. |
(9) |
Weitere
gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers/Kunden bleiben
vorbehalten. |
§5 |
Gefahrenübergang
/ Verpackungskosten |
(1) |
Sofern
sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung
"ab Lager" vereinbart. |
(2) |
Transport-
und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung
werden nicht zurückgenommen. Der Besteller/Kunde ist verpflichtet,
für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen. |
(3) |
Sofern
der Besteller/Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch
eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten
trägt der Besteller/Kunde. |
§6 |
Mängelhaftung |
(1) |
Mängelansprüche
des Bestellers/Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §
377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist. |
(2) |
Soweit
ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller/Kunde nach unserer
Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur
Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung
sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten
zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache
nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. |
(3) |
Schlägt
die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller/Kunde nach seiner
Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. |
(4) |
Wir
haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller/Kunde
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine
vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. |
(5) |
Wir
haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine
wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. |
(6) |
Soweit
dem Besteller/Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der
Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (3) auf
Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. |
(7) |
Die
Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. |
(8) |
Soweit
nicht vorstehend andere Regelungen greifen, ist die Haftung ausgeschlossen. |
(9) |
Die
Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt
12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. |
§7 |
Gesamthaftung |
(1) |
Eine
weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen,
ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche
aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen
oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden
gemäß § 823 BGB. |
(2) |
Soweit
die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt
ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung
unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. |
§8 |
Eigentumsvorbehaltssicherung |
(1) |
Wir
behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen
aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller/Kunden vor. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Bestellers/Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind
wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme
der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei
denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt
vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung
befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des
Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. |
(2) |
Der
Besteller/Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln;
insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-,
Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der
Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. |
(3) |
Bei
Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller/Kunde
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß
§ 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage
ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer
Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller/Kunde
für den uns entstandenen Ausfall. |
(4) |
Der
Besteller/Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen
in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer
Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine
Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die
Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur
Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller/Kunde auch nach der
Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung
nicht einzuziehen, solange der Besteller/Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug
gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-
oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass
der Besteller/Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung
mitteilt. |
(5) |
Die
Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller/Kunden
wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen,
uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben
wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für
die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche
wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. |
(6) |
Wird
die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich
MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des
Bestellers/Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart,
dass der Besteller/Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.
Der Besteller/Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum für uns. |
(7) |
Der
Besteller/Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer
Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit
einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. |
(8) |
Wir
verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt;
die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. |
§9 |
Gerichtsstand
/ Erfüllungsort |
(1) |
Sofern
der Besteller/Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand;
wir sind jedoch berechtigt, den Besteller/Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht
zu verklagen. |
(2) |
Es
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts
ist ausgeschlossen. |
(3) |
Sofern
sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser
Geschäftssitz Erfüllungsort. |
Stand:
01/2013 |
|
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§1
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